DIN EN ISO 7010

Ein Schild hier ausgetauscht, eines dort noch im alten Design – diese Praxis ist in vielen Betrieben weiter verbreitet, als man denkt. Was viele nicht wissen: Genau das ist nach aktueller Rechtslage unzulässig. Bei der Sicherheits- und Brandschutzkennzeichnung gibt es kein „ein bisschen alt, ein bisschen neu“.

Zwei Normen, ein Regelwerk

Die Sicherheitskennzeichnung in deutschen Arbeitsstätten basiert auf zwei zusammenwirkenden Regelwerken: Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 definiert, welche Zeichen wo angebracht werden müssen, während die DIN EN ISO 7010 die eigentlichen Piktogramme international standardisiert. Seit der grundlegenden Überarbeitung 2013 wurden zahlreiche Sicherheitszeichen der internationalen Norm in die deutsche Regelung übernommen – mit teils deutlich veränderten Symbolen gegenüber der alten Fassung von 2007 und der noch älteren BGV A8.

Das Mischungsverbot ist eindeutig geregelt

Hier liegt der entscheidende Punkt: Eine Mischung aus alten und neuen Sicherheitszeichen innerhalb derselben Arbeitsstätte ist nach der ASR A1.3 ausdrücklich unzulässig. Der zuständige Normenausschuss hat dazu klar Stellung bezogen: Ein Betrieb muss seine Zeichen einheitlich einsetzen und darf nicht gleichzeitig die alten Symbole weiterverwenden.

Der Grund liegt auf der Hand: Sicherheitszeichen müssen im Ernstfall in Sekundenbruchteilen eindeutig verstanden werden. Wenn in einem Fluchtweg unterschiedliche Symbolsysteme für dieselbe Information verwendet werden, widerspricht das fundamental dem Zweck der Kennzeichnung – schnelle, eindeutige Orientierung ohne Verwechslungsgefahr.

Müssen jetzt alle alten Schilder sofort ausgetauscht werden?

Hier wird es differenzierter, als es zunächst klingt. Die alten Sicherheitszeichen nach BGV A8 oder ASR A1.3:2007 sind durch die neue Regelung nicht automatisch „falsch“ geworden – ein generelles Bestandsschutz-Verbot mit sofortiger Austauschpflicht für jedes einzelne Schild gibt es nicht. Was Betriebe jedoch tun müssen, wenn sie bei der alten Kennzeichnung bleiben wollen: Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert und begründet werden, dass die abweichende, ältere Kennzeichnung dasselbe Schutzniveau bietet wie die aktuelle ASR A1.3.

Diese Gefährdungsbeurteilung ist kein bürokratischer Formalakt, sondern ein nachvollziehbarer Nachweis – und sie muss für jede einzelne Arbeitsstätte separat erstellt werden. In der Praxis zeigt sich: Sobald auch nur ein einziges Schild ausgetauscht oder ergänzt werden muss, etwa nach einem Umbau, einer neuen Maschine oder einer veränderten Raumnutzung, wird die vollständige Umstellung in aller Regel zur wirtschaftlicheren und rechtssichereren Lösung – denn dann träfe genau das Mischungsverbot zu.

Was die Vermutungswirkung bedeutet

Ein wichtiger rechtlicher Mechanismus dahinter: Wer die ASR A1.3 korrekt anwendet, profitiert von der sogenannten Vermutungswirkung. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass damit automatisch auch die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind. Wer dagegen von der ASR abweicht – etwa durch Beibehaltung alter Kennzeichnung – verliert diese Vermutungswirkung und trägt die volle Beweislast selbst, falls bei einer Kontrolle oder im Schadensfall Zweifel an der Wirksamkeit der Kennzeichnung aufkommen.

Was bei Umbauten und Erweiterungen gilt

Besonders relevant für Industriebetriebe: Stehen Umbauten, Erweiterungen oder Neubauten an, werden diese ohnehin nach aktueller Norm gekennzeichnet. Da eine Vermischung verschiedener Kennzeichnungsnormen unzulässig ist, zwingt bereits ein einzelner Umbau in der Praxis häufig zur vollständigen Vereinheitlichung der Sicherheitskennzeichnung im gesamten Betrieb – nicht nur im neu errichteten Bereich.

Was wir empfehlen

Statt einzelne Schilder bei Bedarf zu ersetzen und damit das Mischungsverbot zu riskieren, empfiehlt sich ein systematisches Vorgehen: zunächst eine vollständige Bestandsaufnahme aller vorhandenen Sicherheitszeichen mit Standort und Zustand, danach der Abgleich mit dem aktuellen ISO-7010-Zeichenkatalog, und schließlich die zeitgleiche Umstellung aller Zeichen im gesamten Betrieb – nicht etappenweise. Begleitend müssen alle Beschäftigten in die neue Symbolik unterwiesen werden, mit entsprechender Dokumentation.

MAB Industrieservice unterstützt Sie bei der Bestandsaufnahme Ihrer Sicherheitskennzeichnung und der rechtssicheren Umstellung auf die aktuelle ASR A1.3.


Sind Ihre Brandschutz- und Sicherheitszeichen noch auf dem aktuellen Stand? Sprechen Sie uns an, wir prüfen Ihren Betrieb.

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