Viele Unternehmer im Saarland reagieren überrascht, wenn wir bei einer Begehung darauf hinweisen: Die Berufsgenossenschaft ist keine zahnlose Beratungsstelle, sondern eine echte Behörde mit Bußgeldbefugnis. Ein nicht angeschnallter Staplerfahrer kann mehr kosten als gedacht – und zwar sofort.
Die Berufsgenossenschaft ist eine Verwaltungsbehörde
Was viele nicht wissen: Die Berufsgenossenschaft handelt formaljuristisch als Verwaltungsbehörde nach Paragraf 36 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Das bedeutet konkret: Sie kann Bußgelder fordern und einkassieren – nicht nur androhen.
Die rechtliche Grundlage dafür liefert das Arbeitsschutzgesetz. Paragraf 25 Absatz 2 ArbSchG legt eine Höchstgrenze fest: bis zu 5.000 Euro für Beschäftigte und bis zu 30.000 Euro für den Arbeitgeber. Bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) kann ein Bußgeld bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften sogar bis zu 10.000 Euro betragen.
Warum die Anschnallpflicht beim Stapler kein Kavaliersdelikt ist
Ein konkretes Beispiel aus unserer Praxis: der nicht angeschnallte Staplerfahrer. Was viele als Lappalie abtun, bewerten die Berufsgenossenschaften anders. Das Nichtbenutzen des Fahrerrückhaltesystems – also des Sicherheitsgurts oder Beckengurts – wird als grob fahrlässig eingestuft.
Die Konsequenz im Schadensfall: Die Berufsgenossenschaft geht in Regress. Das bedeutet, sie übernimmt zwar zunächst die Unfallkosten, fordert diese Kosten aber anschließend vom Verursacher oder vom Betrieb zurück – mit Verweis auf die grobe Fahrlässigkeit.
Rechtlich verankert ist diese Pflicht in der DGUV Vorschrift 68. Sie schreibt vor, dass Flurförderzeuge nur bestimmungsgemäß verwendet werden dürfen – und das schließt die Nutzung vorhandener Fahrerrückhaltesysteme ausdrücklich ein.
Was bei einer Betriebsbegehung tatsächlich passieren kann
Die Berufsgenossenschaft ist gesetzlich verpflichtet, ihre Mitgliedsbetriebe regelmäßig zu besuchen. Diese Begehungen sind keine unverbindlichen Beratungstermine. Wird ein Mangel festgestellt, ist die Behörde verpflichtet, diesen zu beanstanden.
Das Vorgehen richtet sich nach der Schwere des Mangels:
- Bei geringfügigen Mängeln: ein mündlicher Hinweis
- Bei mittleren Mängeln: meist eine Frist zur Behebung mit Nachkontrolle
- Bei schwerwiegenden Mängeln: ein Ordnungswidrigkeitenverfahren
- Im Extremfall: die Übergabe an die Staatsanwaltschaft
Besonders wichtig für die Praxis: Bei akuter und dringender Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten darf die Aufsichtsperson auch ohne Einverständnis der Betriebsleitung sofortige Anordnungen treffen. Im Extremfall kann sie eine Arbeit unmittelbar stoppen.
Was passiert, wenn ein Betrieb den Zutritt verweigert?
Auch das kommt vor – und ist keine gute Idee. Wird die Unterstützung bei der Betriebsbesichtigung verweigert oder gar der Zutritt verwehrt, kann allein dafür bereits ein Bußgeld verhängt werden.
Was das für Ihren Betrieb bedeutet
Die gute Nachricht: Eine Betriebsbegehung ist kein Grund zur Panik. Wer seine Pflichten kennt und umsetzt, hat in der Regel nichts zu befürchten. Entscheidend ist die Vorbereitung: vollständige Gefährdungsbeurteilungen, dokumentierte Unterweisungen, funktionierende Sicherheitseinrichtungen – und deren tatsächliche Nutzung im Arbeitsalltag.
Genau hier setzt MAB Industrieservice an: Wir prüfen nicht nur auf dem Papier, sondern stellen sicher, dass die Sicherheitsausrüstung Ihrer Mitarbeiter im Alltag funktioniert und genutzt wird.
Ein nicht angeschnallter Staplerfahrer ist kein Kavaliersdelikt – es ist ein Bußgeldrisiko, das real existiert und in der Praxis auch durchgesetzt wird.
Haben Sie Fragen zur Arbeitssicherheit in Ihrem Betrieb? Wir prüfen, ob Ihre Dokumentation einer Begehung standhält – sprechen Sie uns an.